Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA)

Stand: 07.09.2026

Vertragsverhältnis und Lizenzierung

Diese Endbenutzer-Lizenzvereinbarung regelt die Nutzung der Software „Best Softphone“ durch den Lizenznehmer.

Best Softphone wird von der Scholz e-commerce GmbH, Drosselweg 8, 74821 Mosbach („Anbieter“) als White-Label-Partner vertrieben. Die zugrunde liegende Software wird von der Global IP Technologies GmbH („Hersteller“) entwickelt und bereitgestellt. Der Hersteller räumt dem Anbieter die für den Vertrieb und die Unterlizenzierung erforderlichen Rechte ein.

Durch die Bereitstellung oder Nutzung der Software entsteht kein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Lizenznehmer und dem Hersteller. Vertragspartner des Lizenznehmers ist ausschließlich der Anbieter. Der Hersteller bleibt unabhängig davon Rechteinhaber der zugrunde liegenden Software, soweit Rechte nicht ausdrücklich Dritten zustehen.

Nutzungsbedingungen

Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Leistungsbeschreibung und die Datenschutzerklärung des Anbieters (best-softphone.com).

Lizenz

Der Lizenznehmer erhält ein persönliches, nicht ausschließliches und nicht unterlizenzierbares Recht, die Software im Umfang der jeweils erworbenen Lizenz (Anzahl der Lizenzen und Laufzeit gemäß Bestellung) zu geschäftlichen Zwecken zu nutzen. Umfang und Dauer der Nutzungsrechte richten sich nach dem jeweils gebuchten Lizenzmodell gemäß den AGB und der Preisliste des Anbieters.

Sämtliche nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte an der Software verbleiben beim Hersteller.

Lizenzbeschränkungen

Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software außerhalb des ihm eingeräumten Nutzungsumfangs zu vervielfältigen, zu verbreiten, weiterzugeben, zu vermieten, zu verleihen, zu verkaufen, unterzulizenzieren oder Dritten außerhalb des lizenznehmenden Unternehmens zur Nutzung zu überlassen.

Reverse Engineering, Dekompilierung, Disassemblierung sowie sonstige Eingriffe in den Quell- oder Objektcode der Software sind untersagt, soweit dies nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften ausdrücklich zulässig ist.

Rechte am geistigen Eigentum

Sämtliche Rechte am geistigen Eigentum an der zugrunde liegenden Software (Quell- und Objektcode, Benutzeroberflächen, Design, Funktionen) verbleiben beim Hersteller. Marken, Name und Logo von Best Softphone verbleiben beim Anbieter. Dem Lizenznehmer werden ausschließlich die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Nutzungsrechte eingeräumt; eine Übertragung von Eigentums-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechten ist damit nicht verbunden.

Gewährleistung

Die Gewährleistung richtet sich nach dem Vertragsverhältnis zwischen dem Lizenznehmer und dem Anbieter (siehe AGB § 9). Durch diese EULA werden keine unmittelbaren vertraglichen Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers gegenüber dem Hersteller begründet.

Soweit gesetzlich zulässig und soweit eine entsprechende Eigenschaft nicht ausdrücklich Bestandteil der Leistungsbeschreibung ist, wird insbesondere nicht gewährleistet, dass die Software vollständig frei von Fehlern ist, die Software jederzeit ohne Unterbrechungen betrieben werden kann, die Software sämtliche individuellen Erwartungen des Lizenznehmers erfüllt, die Software uneingeschränkt mit Hardware, Betriebssystemen oder Systemen Dritter zusammenarbeitet, oder sämtliche auftretenden Programmfehler behoben werden können.

Der Lizenznehmer ist als Unternehmer dafür verantwortlich, vor der Nutzung zu prüfen, ob die Software für den von ihm vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist.

Haftungsbeschränkung

Die Software ist ein softwarebasierter Kommunikationsclient (Softphone). Weder der Anbieter noch der Hersteller stellen selbst einen Telekommunikations-, Telefonie- oder Netzdienst bereit. Verfügbarkeit und Qualität des vom Lizenznehmer gewählten SIP-Trunks oder der Cloud-PBX liegen im Verantwortungsbereich des jeweiligen Telekommunikationsanbieters.

Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Pflichten ist die Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist je Schadensereignis auf die Summe der Lizenzgebühren begrenzt, die der Lizenznehmer in den zwölf Monaten vor dem Schadensereignis gezahlt hat.

Der Lizenznehmer ist für eine regelmäßige Sicherung seiner eigenen Daten und Konfigurationen verantwortlich.

Notruf-Hinweis

Die Software selbst stellt keine Notruf- oder Notrufverbindungsdienste bereit. Es wird nicht gewährleistet, dass Notrufe zu Rettungsdiensten, Polizei oder Feuerwehr über die Software hergestellt oder weitergeleitet werden können. Verfügbarkeit und Weiterleitung von Notrufen hängen ausschließlich vom eingesetzten Telekommunikationsdienst des Lizenznehmers ab. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, für Notrufe einen geeigneten alternativen Weg zur Kontaktaufnahme mit Notrufstellen sicherzustellen.

Vertragslaufzeit und Beendigung

Die Nutzungsrechte bestehen für die Dauer des jeweiligen Lizenzvertrags mit dem Anbieter (siehe AGB § 4) und enden mit dessen Beendigung. Nach Beendigung ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Nutzung der Software einzustellen und vorhandene Installationen innerhalb von 30 Tagen zu löschen, soweit keine gesetzlichen oder anderweitigen Rechte entgegenstehen.

Übertragung von Nutzungsrechten

Die im Rahmen einer Zeitlizenz eingeräumten Nutzungsrechte sind an das jeweilige Lizenzverhältnis gebunden und dürfen nicht auf Dritte außerhalb des lizenznehmenden Unternehmens übertragen werden. Eine Neuzuordnung einzelner Lizenzen innerhalb desselben Unternehmens (z. B. zwischen Mitarbeitern) ist zulässig, soweit der vereinbarte Lizenzumfang eingehalten wird.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Anbieters.

Bestätigung der Lizenzbedingungen

Diese EULA wird dem Lizenznehmer bei Bestellung sowie zusammen mit der Software zur Verfügung gestellt.